Gesetz - GBMaßnG
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
§ 3
Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn
- a)
- zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk eingetragen ist oder
- b)
- ein nach § 1 Buchstabe b zulässiger Eintragungsantrag gestellt worden ist.