Gesetz - GBZugV
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

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