Gesetz - GGBefG
Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG
§ 7a Anhörung
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
1.
das Bundesamt für Strahlenschutz,
2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung,
4.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5.
das Robert-Koch-Institut,
6.
das Umweltbundesamt,
7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8.
das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

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