Gesetz - GGBefG
Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG
§ 7b Beirat
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
- 1.
- Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
- 2.
- Länder,
- 3.
- Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
- 4.
- Gewerkschaften und
- 5.
- Wissenschaft
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
















