Gesetz - GefBeitrV 1998
Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene
Eingangsformel
Auf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet