Gesetz - GeflBeihV
Geflügelbeihilfeverordnung - GeflBeihV
§ 3 Gewährung einer Beihilfe für die vorzeitige Schlachtung von Gänseelterntieren
Einem Halter von Gänseelterntieren, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 Gänseelterntiere vorzeitig geschlachtet oder schlachten lassen hat, wird entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 auf schriftlichen Antrag — vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Höhe von 30 Euro für jedes vorzeitig geschlachtete Elterntier gewährt.