Gesetz - GeflBeihV
Geflügelbeihilfeverordnung - GeflBeihV
§ 5 Beihilfe für getötete Gänseelterntiere und getötete legereife Junghennen
Die nach den §§ 3 und 4 vorgesehene Beihilfe wird in dem jeweils dort vorgesehenen Umfang auch für getötete Gänseelterntiere und getötete legereife Junghennen gewährt, sobald und soweit Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 entsprechend geändert worden sind.

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