Gesetz - GeflBeihV
Geflügelbeihilfeverordnung - GeflBeihV
§ 6 Antrag
(1) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach den §§ 2 bis 4 müssen bis zum 29. September 2006 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln, soweit dies dem Antragsteller möglich ist. Soweit die Bundesanstalt für die Anträge Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
(2) Der Antrag muss enthalten
1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Bankverbindung,
2.
Zahl der
a)
Gänsebruteier,
b)
Gänseelterntiere oder
c)
legereifen Junghennen,
für die die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
im Falle eines Antrags nach § 2 ein Nachweis über die Vernichtung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gänsebruteiern,
2.
im Falle eines Antrags nach den §§ 3 oder 4 ein Nachweis über die Schlachtung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gänseelterntieren oder legereifen Junghennen.
(3) Über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Nachweise hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben oder Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Im Falle einer Beihilfe nach den §§ 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
1.
die Anträge spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung der in § 5 genannten Änderung des Gemeinschaftsrechts, jedoch nicht vor dem 29. September 2006, eingegangen sein müssen und
2.
ein Nachweis über die Tötung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gänseelterntieren oder legereifen Junghennen beizufügen ist.

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