Gesetz - GeflBeihV
Geflügelbeihilfeverordnung - GeflBeihV
§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträgen eingereichten Unterlagen darf die Bundesanstalt
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
- 2.
- Besichtigungen vornehmen,
- 3.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die Antragsteller verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können.