Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Geflügelpest, wenn
- a)
- hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder
- b)
- andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung
- 2.
- Verdacht auf Geflügelpest, wenn
- a)
- das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder
- b)
- aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
- 3.
- niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung
- a)
- aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder
- b)
- aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;
- 2.
- Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
- 3.
- in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel;
- 4.
- Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
- 5.
- Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
- 6.
- Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
- 7.
- Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
- 8.
- Impfung:Schutzimpfung oder Notimpfung;
- 9.
- Schutzimpfung:eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;
- 10.
- Notimpfung:eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.