Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften Vogel
- 1.
- hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- 2.
- niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
















