Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.