Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 3 Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- 2.
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- 3.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.