Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.

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