Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
- 1.
- sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
- 2.
- die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.
















