Gesetz - GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
- 1.
- eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
- 2.
- im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
- 1.
- die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
- 2.
- über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.