Gesetz - GeigenbAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 73 - 77)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
d)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
f)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen4   
b)Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
c)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
d)Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichten
e)Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren und bewerten
6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6)a)Skizzen anfertigen und lesen3   
b)Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen, Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen
c)konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdarstellungen zeichnen
7Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7)a)Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meßschieber und Meßschrauben, unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen3   
b)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen
c)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)Werkstücke kennzeichnen
f)maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den Werkstoff mit Meßzeugen, insbesondere Lineal, Zirkel und Winkel, durchführen 2  
8Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Nr. 8)a)Werkzeuge, insbesondere Schnitzer und Ziehklingen, anfertigen2   
b)Werkzeuge schärfen und instandhalten
9manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 3 Nr. 9)a)Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks auswählen8   
b)von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
c)Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Hobeln und Feilen, manuell bearbeiten
d)Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen, einrichten
e)Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten
f)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, pflegen und warten
g)Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunststoffe durch Fräsen maschinell bearbeiten   4
10Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 10)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschiedene Hölzer unterscheiden und auswählen6   
b)Oberflächen am weißen Instrument, insbesondere durch Putzen, Benetzen und Schleifen, behandeln
c)Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von Lösungsmitteln, Harzen, Beizen und Bleichmitteln, hinsichtlich des Gesundheitsschutzes beachten und Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen durchführen
d)Grundierungen und Lackierungen unter Beachtung ihrer Aufgaben und Funktionen auswählen   12
e)Lösungsmittel, Harze und Farbstoffe unter Beachtung von Eigenschaften und Reaktionen auswählen
f)Oberflächen, insbesondere durch Färben, Grundieren, Lackieren, Schleifen und Polieren, behandeln
11Anwenden von Leimen und Klebern (§ 3 Nr. 11)a)Leime und Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen4   
b)Einzelteile zum Leimen vorbereiten
c)Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und Werkstoff auswählen und befestigen
d)Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden
12Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen (§ 3 Nr. 12)a)Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, unter Beachtung von Aufbau, Struktur und Eigenschaften unterscheiden3   
b)Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, lagern
c)Tonhölzer bestimmen und nach ihrem Verwendungszweck auswählen   3
13Fügen (§ 3 Nr. 13)a)Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen4   
b)Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und Werkstoffeigenschaften verbinden
14Zurichten von Hölzern für Einzelteile (§ 3 Nr. 14)a)Futterleisten und Zargen nach Maßangaben hobeln8   
b)Formen und Schablonen vorbereiten und herstellen
c)Klötze spalten, zurichten und setzen
d)Decke und Boden abrichten
15Herstellen von Einzelteilen für Streichinstrumente (§ 3 Nr. 15)a)Zargenkranz durch Biegen, Einpassen, Leimen und Abrichten herstellen7   
b)Decke und Boden durch Aufzeichnen nach Schablone aussägen 10  
c)Wölbung stechen
d)Randstärke herstellen
e)Umriß- und Wölbungsformen unter Beachtung der akustischen Funktionen herstellen
16Herstellen von Korpussen (§ 3 Nr. 16)a)Wölbungen fertigstellen 10  
b)Decke und Boden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten
c)Umriß fertig umschneiden  10 
d)Hohlkehle stechen
e)Adergraben einschneiden und Einlagespäne in Decke und Boden einlegen
f)f-Löcher aufzeichnen und schneiden  12 
g)Baßbalken unter Beachtung der Druck- und Zugverhältnisse einpassen
h)Korpus zuleimen und Untersattel einpassen
i)Korpus rändeln und fertigstellen
17Herstellen von Hälsen (§ 3 Nr. 17)a)Griffbrett und Sattel herrichten 4  
b)Hölzer entsprechend der Maserung des Korpusses auswählen   12
c)Hals und Schnecke aufzeichnen, aussägen und stechen
18Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 3 Nr. 18)a)Hals und Korpus unter Beachtung von Auswirkungen der Maß- und Mensurverhältnisse auf Spieltechnik und Akustik zurichten, einpassen und einleimen   6
b)Halsgriff ausschneiden
19Spielfertigmachen (§ 3 Nr. 19)a)Griffbrett und Obersattel aufleimen   10
b)Halsgriff fertigstellen
c)Wirbel einpassen
d)Stimmstock setzen
e)Steg aufschneiden
f)Saiten unter Beachtung von Arten und Eigenschaften aufziehen und stimmen
g)Instrument anspielen und hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klanglicher Eigenschaften prüfen und beeinflussen
20Ausführen von Reparaturen (§ 3 Nr. 20)a)Bauweisen und Modelle von Instrumenten und Bögen unterscheiden   9
b)Fehler und Mängel feststellen
c)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
d)Fehler und Mängel, insbesondere durch Anschäften, Ergänzen von Teilen und Leimen von Rissen, beseitigen
e)Lackschäden retuschieren

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