Gesetz - GeigenbAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 73 - 77)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||||||
d) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
b) | Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen | ||||||
d) | Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten | ||||||
e) | Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten | ||||||
f) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | ||||||
g) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
h) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen | 4 | |||
b) | Materialbedarf abschätzen und bereitstellen | ||||||
c) | Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen | ||||||
d) | Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichten | ||||||
e) | Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren und bewerten | ||||||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6) | a) | Skizzen anfertigen und lesen | 3 | |||
b) | Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen, Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen | ||||||
c) | konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdarstellungen zeichnen | ||||||
7 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7) | a) | Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meßschieber und Meßschrauben, unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen | 3 | |||
b) | Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen | ||||||
c) | Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | ||||||
d) | Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen | ||||||
e) | Werkstücke kennzeichnen | ||||||
f) | maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den Werkstoff mit Meßzeugen, insbesondere Lineal, Zirkel und Winkel, durchführen | 2 | |||||
8 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, insbesondere Schnitzer und Ziehklingen, anfertigen | 2 | |||
b) | Werkzeuge schärfen und instandhalten | ||||||
9 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 3 Nr. 9) | a) | Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks auswählen | 8 | |||
b) | von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen | ||||||
c) | Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Hobeln und Feilen, manuell bearbeiten | ||||||
d) | Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen, einrichten | ||||||
e) | Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten | ||||||
f) | Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, pflegen und warten | ||||||
g) | Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunststoffe durch Fräsen maschinell bearbeiten | 4 | |||||
10 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 10) | a) | Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschiedene Hölzer unterscheiden und auswählen | 6 | |||
b) | Oberflächen am weißen Instrument, insbesondere durch Putzen, Benetzen und Schleifen, behandeln | ||||||
c) | Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von Lösungsmitteln, Harzen, Beizen und Bleichmitteln, hinsichtlich des Gesundheitsschutzes beachten und Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen durchführen | ||||||
d) | Grundierungen und Lackierungen unter Beachtung ihrer Aufgaben und Funktionen auswählen | 12 | |||||
e) | Lösungsmittel, Harze und Farbstoffe unter Beachtung von Eigenschaften und Reaktionen auswählen | ||||||
f) | Oberflächen, insbesondere durch Färben, Grundieren, Lackieren, Schleifen und Polieren, behandeln | ||||||
11 | Anwenden von Leimen und Klebern (§ 3 Nr. 11) | a) | Leime und Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen | 4 | |||
b) | Einzelteile zum Leimen vorbereiten | ||||||
c) | Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und Werkstoff auswählen und befestigen | ||||||
d) | Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden | ||||||
12 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen (§ 3 Nr. 12) | a) | Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, unter Beachtung von Aufbau, Struktur und Eigenschaften unterscheiden | 3 | |||
b) | Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, lagern | ||||||
c) | Tonhölzer bestimmen und nach ihrem Verwendungszweck auswählen | 3 | |||||
13 | Fügen (§ 3 Nr. 13) | a) | Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen | 4 | |||
b) | Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und Werkstoffeigenschaften verbinden | ||||||
14 | Zurichten von Hölzern für Einzelteile (§ 3 Nr. 14) | a) | Futterleisten und Zargen nach Maßangaben hobeln | 8 | |||
b) | Formen und Schablonen vorbereiten und herstellen | ||||||
c) | Klötze spalten, zurichten und setzen | ||||||
d) | Decke und Boden abrichten | ||||||
15 | Herstellen von Einzelteilen für Streichinstrumente (§ 3 Nr. 15) | a) | Zargenkranz durch Biegen, Einpassen, Leimen und Abrichten herstellen | 7 | |||
b) | Decke und Boden durch Aufzeichnen nach Schablone aussägen | 10 | |||||
c) | Wölbung stechen | ||||||
d) | Randstärke herstellen | ||||||
e) | Umriß- und Wölbungsformen unter Beachtung der akustischen Funktionen herstellen | ||||||
16 | Herstellen von Korpussen (§ 3 Nr. 16) | a) | Wölbungen fertigstellen | 10 | |||
b) | Decke und Boden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten | ||||||
c) | Umriß fertig umschneiden | 10 | |||||
d) | Hohlkehle stechen | ||||||
e) | Adergraben einschneiden und Einlagespäne in Decke und Boden einlegen | ||||||
f) | f-Löcher aufzeichnen und schneiden | 12 | |||||
g) | Baßbalken unter Beachtung der Druck- und Zugverhältnisse einpassen | ||||||
h) | Korpus zuleimen und Untersattel einpassen | ||||||
i) | Korpus rändeln und fertigstellen | ||||||
17 | Herstellen von Hälsen (§ 3 Nr. 17) | a) | Griffbrett und Sattel herrichten | 4 | |||
b) | Hölzer entsprechend der Maserung des Korpusses auswählen | 12 | |||||
c) | Hals und Schnecke aufzeichnen, aussägen und stechen | ||||||
18 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 3 Nr. 18) | a) | Hals und Korpus unter Beachtung von Auswirkungen der Maß- und Mensurverhältnisse auf Spieltechnik und Akustik zurichten, einpassen und einleimen | 6 | |||
b) | Halsgriff ausschneiden | ||||||
19 | Spielfertigmachen (§ 3 Nr. 19) | a) | Griffbrett und Obersattel aufleimen | 10 | |||
b) | Halsgriff fertigstellen | ||||||
c) | Wirbel einpassen | ||||||
d) | Stimmstock setzen | ||||||
e) | Steg aufschneiden | ||||||
f) | Saiten unter Beachtung von Arten und Eigenschaften aufziehen und stimmen | ||||||
g) | Instrument anspielen und hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klanglicher Eigenschaften prüfen und beeinflussen | ||||||
20 | Ausführen von Reparaturen (§ 3 Nr. 20) | a) | Bauweisen und Modelle von Instrumenten und Bögen unterscheiden | 9 | |||
b) | Fehler und Mängel feststellen | ||||||
c) | im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren | ||||||
d) | Fehler und Mängel, insbesondere durch Anschäften, Ergänzen von Teilen und Leimen von Rissen, beseitigen | ||||||
e) | Lackschäden retuschieren |