Gesetz - DGIAG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für ihre oder seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

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