Gesetz - DGIAG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- 1.
- der Stiftungsrat,
- 2.
- die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,
- 3.
- die Direktionsversammlung,
- 4.
- die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,
- 5.
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
















