Gesetz - GemFinRefG
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
§ 5e Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.