Gesetz - GenTAufzV
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV
§ 1 Anwendungsbereich
Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.

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