Gesetz - GenTNotfV
Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV
§ 5 Meldepflichten
(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:
1.
die Umstände des Unfalls,
2.
die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,
3.
alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,
4.
die getroffenen Maßnahmen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.

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