Gesetz - GenTNotfV
Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV
§ 6 Erforderliche Maßnahmen
Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

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