Gesetz - GeoITAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Geomatiker/Geomatikerin,
2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

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