Gesetz - GeoITAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
a)
Vermessung,
b)
Bergvermessung.

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