Gesetz - GerüstbPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachtheoretischen Teil und
- 2.
- einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.