Gesetz - GerPräsWO
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
§ 14 Nachwahl
Ist in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, weil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten für die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

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