Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
Anlage 1 (zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen
Einteilung der Eignungsgruppen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1760
Eignungsgruppen | Streuung nach ILO-Klassifikation | |
---|---|---|
1 | keine gesundheitlichen Bedenken | - |
1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0 |
1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1 |
1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0 |
2 | keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen | - |
2.11 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2 |
2.12 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden | - |
2.21 | Frühsilikotiker | - |
2.22 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | - |
2.23 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2 |
2.24 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C |
2.25 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C |
3 | befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten) | - |
4 | dauernde gesundheitliche Bedenken | - |
In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist.