Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
Anlage 1 (zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1760

EignungsgruppenStreuung nach ILO-Klassifikation
1keine gesundheitlichen Bedenken-
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen1/0
2keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen-
2.11Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen1/1-2/2
2.12Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden-
2.21Frühsilikotiker-
2.22Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen-
2.23Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen1/1-2/2
2.24Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen2/3-C
2.25Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen2/3-C
3befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten)-
4dauernde gesundheitliche Bedenken-


In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist.

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