Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
Anlage 2 (zu § 2)
Nachuntersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1761


 PersonengruppenFrist
(Jahr(e))
1Nachuntersuchungen für Beschäftige, die im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind 
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau2
1.2auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern2
1.3im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau3
1.4in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus3
1.5in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus5
2Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb 
2.1Personen 
2.1.1der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau2
2.1.2der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 41
2.1.3jünger als 21 Jahre1
2.2Träger von Atemschutzgeräten in 
2.2.1Grubenwehren 
2.2.1.118 bis 20 Jahre alt1
2.2.1.221 bis 39 Jahre alt2
2.2.1.340 Jahre und älter1
2.2.2Gasschutz- und Feuerwehren 
2.2.2.118 bis 20 Jahre alt1
2.2.2.221 bis 49 Jahre alt3
2.2.2.350 Jahre und älter1
2.3Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren2
2.4Taucher1
2.5Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich
3Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen nach den Nummern 1 und 2 
3.1Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen 
3.1.1jünger als 50 Jahre5
3.1.250 Jahre und älter2
3.2Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten3
3.3Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten5


Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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