Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
Anlage 5 (zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1763;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1
- Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;
- 2
- Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die
- 2.1
- einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,
- 2.2
- auf synthetischer Basis hergestellt sind,
- 2.3
- als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder
- 2.4
- einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben;
- 3
- technische Reinigungsmittel, die
- 3.1
- einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder
- 3.2
- für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;
- 4
- chemische Mittel zur Staubbekämpfung;
- 5
- abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit
- 5.1
- mehr als 1% Quarz,
- 5.2
- synthetischem Anhydrit,
- 5.3
- Zement für eine staubförmige Verwendung oder
- 5.4
- Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;
- 6.
- flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.