Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
Anlage 5 (zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1763;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1
Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;
2
Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die
2.1
einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,
2.2
auf synthetischer Basis hergestellt sind,
2.3
als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder
2.4
einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben;
3
technische Reinigungsmittel, die
3.1
einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder
3.2
für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;
4
chemische Mittel zur Staubbekämpfung;
5
abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit
5.1
mehr als 1% Quarz,
5.2
synthetischem Anhydrit,
5.3
Zement für eine staubförmige Verwendung oder
5.4
Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;
6.
flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.

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