Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten.