Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten
Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen Handhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäftigen, wenn er
1.
sie über die sachgemäße Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie vor allem bei einer unsachgemäßen Ausführung derartiger Tätigkeiten ausgesetzt sind, belehrt hat,
2.
alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden,
3.
die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundenen Gefahren, falls derartige Tätigkeiten unvermeidbar sind, durch technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Lage der Last, des körperlichen Kraftaufwands und der betrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmaß beschränkt.

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