Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 16 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.

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