Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
2.
einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen,
3.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönlichen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen wegen Staubbelastung,
4.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchstzulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder des § 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staubmessungen,
5.
einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungsbeschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 über Lärmmessungen oder
6.
einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen
a)
des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,
b)
des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,
c)
des § 11 Abs. 6 Satz 1 betreffend Lärmbelastung oder
d)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung oder
2.
einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
a)
des § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,
b)
des § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen oder
c)
des § 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder mechanische Schwingungsbelastung
zuwiderhandelt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet