Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen Umfang weiter.
(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnungen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Für allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7 hinaus ist bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbelastungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zulässig: c(tief)1 > 8,0 - 10,0 mg/cbm, c(tief)q(tief)1 > 0,40 - 0,50 mg/cbm (k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Personen
1.
der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 höchstens 30 Arbeitsschichten,
2.
der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren höchstens 10 Arbeitsschichten
beschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen anderer Eignungsgruppen ist verboten. Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrationswerte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Meßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

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