Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 6 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Personen
- 1.
- der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persönlicher Staubbelastungswert von 440,
- 2.
- der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von 330
(2) Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt sind. Personen der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht größer als 2 mg/cbm ist. Die auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. Für Personen über 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.
(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeitraumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden, verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekanntgabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden, ihre Gültigkeit.