Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 7 Einstufung der Betriebspunkte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
(2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Übergangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt werden.

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