Gesetz - GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV
§ 9 Überwachung der staubexponierten Personen
(1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
1.
im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbelastung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,
2.
Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen.
(2) Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.

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