Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
















