Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
- 1.
- soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;
- 2.
- soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;
- 3.
- soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde.
















