Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung
Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form bestehen bleiben,
1.
durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
2.
durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält.

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