Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 36 Löschung
(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht
1.
bei Beendigung der Schutzdauer;
2.
bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
3.
auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
4.
bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;
5.
wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.

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