Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 59 Geschmacksmusterberühmung
Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet