Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

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