Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

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