Gesetz - GeschmMG
Geschmacksmustergesetz - GeschmMG
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.