Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
1.
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
2.
die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
(3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

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