Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 12 Weiterbehandlung
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
den Namen des Anmelders und
3.
das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.

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