Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 17a Schutzverweigerung
bei internationalen Eintragungen
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.

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