Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 19 Löschung der Eintragung
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet